SMS-Gateway für den Versand in die Schweiz
Die Schweiz ist kein EU-Markt, und das ist beim SMS-Versand mehr als eine Formalie: die Rechtsgrundlage ist nicht die ePrivacy-Richtlinie, sondern Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Massenwerbung über Telekommunikation, SMS eingeschlossen, braucht die Einwilligung des Empfängers.
Die Einordnung hat Folgen. Ein Verstoss ist hier eine unlautere Wettbewerbshandlung, nicht in erster Linie ein Datenschutzverstoss, und das verschiebt sowohl die Zuständigkeit als auch die Frage, wer sich beschweren kann.
Einwilligung nach UWG, und was dazugehört
Neben der Einwilligung verlangt die Praxis zwei Angaben im Versand: laut EDÖB muss jede elektronische Werbung die Identität des Absenders erkennen lassen und eine einfache und kostenlose Möglichkeit zur Ablehnung bieten.
Das Wort kostenlos ist der Punkt, an dem Aufbauten scheitern. Eine Abmeldung über eine kostenpflichtige Kurznummer erfüllt die Anforderung nicht, und eine Abmeldung, die eine Anmeldung im Kundenkonto voraussetzt, ist nicht einfach. Beides gehört vor die erste Kampagne, nicht nach die erste Beschwerde.
Absendername ohne Registrierung
Anders als in Österreich und anders als in mehreren EU-Märkten gibt es in der Schweiz nach der von uns geprüften Dokumentation keine Pflicht zur Voranmeldung des Absendernamens. Alphanumerische Absender werden akzeptiert, können je Nachricht gewählt werden und bleiben bis zum Gerät erhalten.
Für einen Versender aus dem Ausland ist das der angenehmste Teil dieses Marktes: der Markenname kommt an, ohne Vorlaufzeit. Genutzt werden sollte er trotzdem konsistent, weil die Wiedererkennung über mehrere Sendungen entsteht und nicht in einer.
Antworten nur über lange Nummern
Zweiweg-SMS ist laut der geprüften Dokumentation über lange Nummern verfügbar, eigene Kurznummern dagegen nicht. Das ist für die geforderte kostenlose Abmeldung die entscheidende technische Randbedingung.
Praktisch heisst das: wer die Abmeldung als Antwort auf die Nachricht anbieten will, braucht eine lange Nummer als Absender und verzichtet damit auf den Markennamen. Wer den Markennamen behalten will, muss den Abmeldeweg in den Text schreiben, als Link oder als Telefonnummer, die jemand entgegennimmt.
Drei Netze und eine Empfängerschaft mit Abo
Swisscom, Sunrise und Salt betreiben laut BAKOM die Netze. Eine landesweite Liste erreicht alle drei, und die Regeln aus dem UWG gelten unabhängig vom Netz.
Laut ComCom ist der Anteil der Mobilfunkkunden mit Abonnement von 62,9 Prozent im Jahr 2015 auf über 84,5 Prozent im Jahr 2024 gestiegen. Für die Zustellung sagt das nichts, für die Erwartungshaltung schon: eine Empfängerschaft mit Vertrag ist eine, die Absender wiedererkennt und Unsauberkeit entsprechend zuordnet.
Quellen nach Thema
| Zustimmung für Werbung | www.fedlex.admin.ch2026-09-22 |
| Absenderangabe und Widerspruch | www.edoeb.admin.ch2026-09-22 |
| Alphanumerischer Absender | api.support.vonage.com2026-09-22 |
| Registrierung des Absenders | www.twilio.com2026-09-22 |
| Zweiweg-SMS | www.twilio.com2026-09-22 |
| Mobilfunknetze | www.bakom.admin.ch2026-09-22 |
| Mobilfunkanschlüsse | www.comcom.admin.ch2026-09-22 |
Anwendungsfälle
Terminbestätigung einer Praxis
Datum, Uhrzeit und eine Absagemöglichkeit. Keine Massenwerbung, also nicht von Art. 3 Abs. 1 lit. o erfasst.
Aktion für bestehende Kundschaft
Versand an Empfänger mit dokumentierter Einwilligung, mit erkennbarem Absender und einer kostenlosen Abmeldung im Text.
- Massenwerbung per SMS braucht die Einwilligung des Empfängers, Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG (RS 241).
- Jede elektronische Werbung muss die Identität des Absenders erkennen lassen.
- Die Ablehnung muss einfach und kostenlos möglich sein.
- Eine Voranmeldung des Absendernamens ist nach der geprüften Dokumentation nicht erforderlich.
- Zweiweg-SMS nur über lange Nummern; eigene Kurznummern stehen nicht zur Verfügung.
FAQ
Welches Gesetz gilt für SMS-Werbung in der Schweiz?
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (RS 241). Massenwerbung über Telekommunikation einschliesslich SMS braucht die Einwilligung des Empfängers. Die Schweiz ist kein EU-Markt, die ePrivacy-Richtlinie gilt hier nicht.
Muss der Absendername vorher registriert werden?
Nach der von uns geprüften Dokumentation nicht. Alphanumerische Absender werden akzeptiert, können je Nachricht gewählt werden und bleiben erhalten. Das unterscheidet die Schweiz von Österreich, wo ab 1. Oktober 2026 jeder Absender im RTR-Register stehen muss.
Wie muss die Abmeldung aussehen?
Einfach und kostenlos, und der Absender muss erkennbar sein. Beides verlangt der EDÖB für elektronische Werbung. Eine Abmeldung über eine kostenpflichtige Nummer erfüllt die Anforderung nicht, und eine, die eine Anmeldung im Kundenkonto voraussetzt, ist nicht einfach.
Kann der Empfänger auf die SMS antworten?
Nur wenn der Absender eine lange Nummer ist. Zweiweg-SMS ist laut der geprüften Dokumentation über lange Nummern verfügbar, eigene Kurznummern nicht. Mit einem reinen Markennamen als Absender kommt eine Antwort nirgends an.
Welche Mobilfunknetze gibt es in der Schweiz?
Swisscom, Sunrise und Salt, laut BAKOM. Eine landesweite Liste erreicht alle drei, und die Anforderungen aus dem UWG gelten unabhängig vom Netz, lassen sich also nicht über die Routenwahl umgehen.
Konto und Konfiguration stehen offen. Die kommerzielle Freigabe je Markt wird bei der Zahlung geprüft.
SMSPro · 6 Quellen · 2026-09-25